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Begünstigung an einer Stiftung

«Die Ausgestaltung einer Begünstigung hängt vom jeweiligen Stiftungstyp ab.»
Industrie- und Finanzkontor
Prinz Michael von und zu Liechtenstein, Chairman von Industrie- und Finanzkontor Ets (Bild: Roland Korner / Close Up AG)

Mit einer Stiftung kann Familien- und Unternehmervermögen vorausschauend geplant und langfristig erhalten werden. Der Stifter legt den Zweck fest, der mit dem in die Stiftung eingebrachten Vermögen erreicht und zu Gunsten von anderen (wie der Familie) bewirtschaftet werden soll. Jene, die einen Nutzen am Vermögen ziehen, nennt man Begünstigte. 

Oft wird «Vermögen» mit Bargeld oder Wertschriftendepots gleichgesetzt. Es beinhaltet aber alle Arten von materiellem und immateriellem Vermögen: Immobilien, Unternehmen, wertvolle Sammlungen oder Musikinstrumente, aber auch Ausbildung, etc. Entsprechend vielfältig sind die Zwecke von Stiftungen. Drei Beispiele dazu: 

1. Ein Ehepaar besitzt eine wertvolle Bibliothek. Über die Stiftung stellt es sicher, dass die Bibliothek nach dem Tod für die Familie erhalten und sorgfältig aufbewahrt wird. 
2. Eine Familie besitzt weitflächige Land- und Forstwirtschaft. Über die Stiftung regelt sie deren zukünftige Verwaltung und generationenübergreifende Ausrichtung sowie das langfristige Fortbestehen des Betriebs.
3. Einer erfolgreichen Unternehmerin und Mutter ist es wichtig, dass ihre Kinder und Kindeskinder stets die bestmögliche Erziehung und Ausbildung erhalten und ihr schwerbehinderter Sohn lebenslang gut versorgt ist. Über eine Stiftung sichert sie die Umsetzung dieser Ansinnen.

Die Beispiele zeigen unterschiedliche Begünstigungsmöglichkeiten auf. Vermögen kann nie um des Vermögens willen in eine Stiftung eingebracht werden, sondern muss stets mit einem Zweck verbunden sein, der umgesetzt werden soll.

Das Stiftungsrecht regelt vier Stiftungstypen: die Familienstiftung, die Stiftung für andere privatnützige Zwecke, die gemischte und die gemeinnützige Stiftung. Ausgestaltung und Zeitpunkt einer Begünstigung hängen vom jeweiligen Stiftungstyp ab. Bei Familienstiftungen können Begünstigte eine klar definierte Berechtigung auf Zuwendungen haben. Es kann aber auch einen Kreis von Begünstigten geben, der zum Beispiel die Nachkommen umfasst, bei dem die Stiftungsorgane aufgrund von Richtlinien Zeit und Höhe von Zuwendungen bestimmen können.
Gemeinnützige Stiftungen können Institutionen wie zum Beispiel die Krebshilfe, eine Universität oder kulturelle Einrichtungen aber auch notleidende Personen begünstigen. Bei diesem Stiftungstyp kann der Begünstigtenkreis definiert sein oder es wird dem Stiftungsrat freigestellt, welche Institutionen oder Notleidende bedacht werden. Gemeinnützige Stiftungen können auch selbst tätig werden. Dann werden keine Zuwendungen gemacht, sondern der gemeinnützige Zweck (zum Beispiel ein Spital) wird direkt umgesetzt. 

Die Informations- und Auskunftsrechte von Begünstigten sind im Stiftungsrecht geregelt, deren Umfang hängt von der Begünstigungsausgestaltung ab. Anwartschaftsberechtigte, die in der Zukunft – zu einem bestimmten Zeitpunkt, während einer bestimmten Frist oder unter einer bestimmten Voraussetzung (zum Beispiel Tod der Eltern) – einen Begünstigungsanspruch erlangen, haben aktuell keine Auskunftsrechte. 

Der Umstand, dass eine Begünstigung nicht automatisch ein Anrecht auf das Stiftungsvermögen darstellt, kann in der Praxis zu Unstimmigkeiten führen. Mitunter kann es auch sein, dass Begünstigte mit Informationen über die Stiftung nicht um-gehen können. Sie würden beispielsweise einem verantwortungslosen Lebensstil verfallen oder überzogene Erwartungen hegen. Bei solchen Bedenken kann ein Stifter bei Stiftungsgründung ein Kontrollorgan einsetzen und diesem die Informations- und Auskunftsrechte übertragen. Das kann zum Beispiel eine stiftungsunabhängige Revisionsstelle oder eine qualifizierte Vertrauensperson des Stifters sein, die dann die zweckkonforme Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens überprüft und die Rechte ausübt. Ein Stiftungsrat muss das Vermögen gemäss dem in den Stiftungsdokumenten festgehaltenen Stifterwillen im Interesse der Begünstigten verwalten und verwenden. Er muss stets im Einklang mit Gesetz und Stiftungsdokumenten handeln und darf nie willkürlich entscheiden.

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