Facebook-Streit um berühmtes frivoles Bild
Das Bild zeigt den unbekleideten Schambereich einer liegenden Frau. Facebook hatte das Nutzerkonto von Frédéric Durand angeblich "ohne Vorwarnung oder Begründung" gesperrt, nachdem er das Foto dieses Ölgemäldes aus dem 19. Jahrhundert veröffentlicht hatte.
Bei der Anhörung sagte eine Facebook-Anwältin, das soziale Netzwerk habe "keinerlei Fehler" begangen und "keinerlei Schaden" verursacht. Eine weitere Facebook-Anwältin sprach von einem "einfachen Vertragsstreit".
Der Lehrer hatte in dem sozialen Netzwerk 2011 das Bild "L'Origine du monde" des Malers Gustave Courbet aus dem Jahr 1866 gepostet. Er verklagte Facebook und will erreichen, dass das Gericht Facebook wegen Zensur belangt, seine Nutzerkonto reaktiviert und ihm 20'000 Euro Schadenersatz zahlt.
Durands Anwalt hatte zu Facebooks Nutzungsregeln, wonach das Zeigen von Nacktheit tabu ist, früher ausgeführt, es handle sich um ein Gemälde, das "Teil von Frankreichs Kulturerbe" sei. Heute lasse Facebook Fotos von Gemälden, Skulpturen und anderen Kunstwerken mit nackten Menschen zu, doch 2011 sei dies noch nicht der Fall gewesen.
Beim zweiten Mal hatte es geklappt
Die beiden Facebook-Anwältinnen bestritten unterdessen jegliche Zensur. Sie argumentierten, dass Durand nach der Sperrung seines Profils unter Nutzung eines anderen Pseudonyms ein zweites Facebookkonto eröffnete und dort das Gemälde erneut veröffentlichte. Diese Seite sei nach wie vor aktiv. Das erste inaktive Konto lasse sich nicht entsperren, weil die Daten nur 90 Tage lang aufbewahrt würden. Das Gericht will seine Entscheidung am 15. März bekanntgeben.
Bei einer Gerichtsanhörung im Januar 2015 hatte eine Facebook-Anwältin argumentiert, dass das Pariser Gericht nicht zuständig sei. Der Lehrer habe die Nutzungsbedingungen akzeptiert, die als Gerichtsstand Kalifornien vorsehen. Das Pariser Landgericht wies diese Argumentation jedoch zurück.
Ein Verbraucher könne sich an die Justiz an dem Ort wenden, an dem er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des strittigen Vorgangs wohnhaft gewesen sei, urteilten die Richter. Also könne auch vor einem französischen Gericht geklagt werden. Dieser Auffassung schloss sich im Februar 2016 auch das Berufungsgericht an. (sda/afp)
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