DBA mit der Schweiz wäre die Lösung
Vaduz. – Laut neuem Steuergesetz sind Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland beschränkt steuerpflichtig. Ihre beschränkte Steuerpflicht betrifft ihren inländischen Erwerb sowie ihr Vermögen in Liechtenstein. Als inländischer Erwerb gelten zum Beispiel Leistungen aus der AHV/IV-Versicherung und Personalvorsorgeeinrichtungen, welche die Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland aufgrund eines früheren inländischen Arbeitsverhältnisses in Anspruch nehmen können.
Quellensteuer einbehalten
Bei solchen Erwerbseinkünften erfolgt die Besteuerung mittels Steuerabzug an der Quelle. Das bedeutet, dass zum Beispiel die liechtensteinischen AHV/IV-Anstalten von einer Rente, die an eine in der Schweiz wohnhafte Rentnerin ausbezahlt wird, die Quellensteuer abziehen und an die Steuerverwaltung abliefern. Die im Inland erworbenen Einkünfte werden in der Regel auch vom Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen besteuert. Dies führt grundsätzlich zu einer Doppelbesteuerung. Eine solche doppelte Belastung könne je nach Ausgestaltung durch ein zwischenstaatliches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vermieden oder reduziert werden, erklärt Regierungschef Klaus Tschütscher auf Anfrage des «Vaterlands». (güf)
Mehr in der heutigen Print- und Online-Ausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands».
Copyright © 2025 by Vaduzer Medienhaus
Wiederverwertung nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung.