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DBA mit der Schweiz wäre die Lösung

Das neue Steuergesetz sieht vor, dass auf AHV-Leistungen, die an Personen mit Wohnsitz im Ausland ausbezahlt werden, eine Quellensteuer erhoben wird. Mit einem DBA mit der Schweiz könnte eine Doppel­belastung vermieden werden.

Vaduz. – Laut neuem Steuergesetz sind Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland beschränkt steuerpflichtig. Ihre beschränkte Steuerpflicht betrifft ihren inländischen Erwerb sowie ihr Vermögen in Liechtenstein. Als inländischer Erwerb gelten zum Beispiel Leistungen aus der AHV/IV-Versicherung und Personalvorsorgeeinrichtungen, welche die Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland aufgrund eines früheren inländischen Arbeitsverhältnisses in Anspruch nehmen können.

Quellensteuer einbehalten

Bei solchen Erwerbseinkünften erfolgt die Besteuerung mittels Steuerabzug an der Quelle. Das bedeutet, dass zum Beispiel die liechtensteinischen AHV/IV-Anstalten von einer Rente, die an eine in der Schweiz wohnhafte Rentnerin ausbezahlt wird, die Quellensteuer abziehen und an die Steuerverwaltung abliefern. Die im Inland erworbenen Einkünfte werden in der Regel auch vom Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen besteuert. Dies führt grundsätzlich zu einer Doppelbesteuerung. Eine solche doppelte Belastung könne je nach Ausgestaltung durch ein zwischenstaatliches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vermieden oder reduziert werden, erklärt Regierungschef Klaus Tschütscher auf Anfrage des «Vaterlands». (güf)

Mehr in der heutigen Print- und Online-Ausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands».

 

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