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Verrechnungssteuer zurückfordern

Dividenden Während unzähliger Jahre stellte die Eidg. Verrechnungssteuer in der Höhe von 35 Prozent eine endgültige Belastung für Dividendenempfänger mit Sitz oder Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein dar. Diese Steuer kann neu zurückgefordert werden.
Urs Schnider
Urs Schnider (Bild: pd)
(Bild: iStock)

Worauf wird eine Verrechnungssteuer erhoben? Wird von verrechnungssteuerbelasteten Erträgen gesprochen, so handelt es sich dabei meist um die Erträge des beweglichen Kapitalvermögens wie z. B. Zinsen oder Gewinnanteile. Dies allerdings nur, wenn die Aktien, Stammanteile oder Obligationen von Inländern, d. h. Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, ausgegeben werden oder wenn es sich um Erträge aus Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen handelt.

Wer kann die Verrechnungssteuer zurückfordern?
Zurückfordern kann die Verrechnungssteuer diejenige Person (natürlich oder juristisch), welche bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung Nutzungsberechtigte an den betreffenden Vermögenswerten ist bzw. war. Eine Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in welchen sie zu einer Steuerumgehung führen würde. Eine Steuerumgehung liegt üblicherweise dann vor, wenn eine gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint, diese Gestaltungsmöglichkeit nur gewählt wurde, um Steuern einzusparen und auch tatsächlich eine Steuereinsparung entstanden ist.

Wann kann die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden?
Die Verrechnungssteuer kann frühestens nach Ablauf des Jahres, in welchem die steuerbare Leistung fällig wurde, zurückgefordert werden. Somit kann die Steuer auf eine Dividende, welche im Jahr 2017 ausbezahlt wurde, frühestens im Jahr 2018 erstattet werden. Auf Antrag hin kann aber bereits vor Ablauf des Jahres eine Abschlagszahlung im Umfang von max. 75 Prozent des Rückerstattungsanspruches geleistet werden (Steuerlast mindestens 4000 Franken).

Wie kann die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden?
Die Rückforderung kann mittels Formular 78, welches bei der Eidg. Steuerverwaltung heruntergeladen und in Kürze auch in Papierform bezogen werden kann, erfolgen. Den Anträgen sind die entsprechenden Dokumente (Bankgutschriftsanzeigen, Dividendenmeldungen der ausschüttenden Gesellschaft o. ä.) beizulegen. Bei der Rückforderung durch Stiftungen ist zudem beim erstmaligen Antrag eine umfangreiche Dokumentation der Stiftungsdokumente einzureichen.

Welche Auswirkungen hat das Doppelbesteuerungsabkommen?
Hat der Nutzungsberechtigte seinen Sitz im Fürstentum Liechtenstein und handelt es sich dabei um eine Gesellschaft (gem. DBA fallen z. B. auch Stiftungen unter diese Definition – ausgenommen PVS), so kommt unter Umständen gar ein Verrechnungssteuersatz von null Prozent zur Anwendung bzw. die Steuer kann vollumfänglich zurückgefordert werden (allenfalls ist das Meldeverfahren möglich, dann entfällt die Steuerentrichtung und -rückforderung). Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent handelt, diese seit mindestens einem Jahr gehalten wird und kein Missbrauchstatbestand vorliegt. Ist der Nutzungsberechtigte eine natürliche Person mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, so beträgt die verbleibende Verrechnungssteuer 15 Prozent. Ebenfalls 15 Prozent fallen bei juristischen Personen an, wenn die Anforderungen bezüglich Mindestbeteiligung oder Mindesthaltedauer nicht erreicht werden.

Wie ist die Situation bei Stiftungen?
Damit eine Stiftung von den Abkommensvorteilen im Bereich der Verrechnungssteuer profitieren kann, sind folgende Mindestvoraussetzungen kumulativ zu erfüllen:
• Die Stiftung muss unwiderruflich sein
• Der Stifter hat kein Recht, die Stiftungsdokumente zu ändern
• Weder der Stifter noch nahestehende Personen verfügen über ein Weisungsrecht im oder gegenüber dem Stiftungsrat
• Die Begünstigten haben keinen festen Rechtsanspruch auf Zuwendungen

Sind diese Bedingungen erfüllt, so gilt die Stiftung als in Liechtenstein ansässig und kann von den DBA-Regelungen profitieren. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, so dürfte die Stiftung als transparent angesehen werden und somit werden die Vermögenserträge und -werte dem Stifter zugerechnet. Da dieser den Wohnsitz in der Schweiz hat, kann er die anfallende Verrechnungssteuer vollumfänglich geltend machen, sofern er die Stiftungswerte in seiner Steuererklärung deklariert.

Wie verhält es sich bei Stiftungen mit Stiftern oder Begünstigten in Liechtenstein?
Ob eine liechtensteinische Stiftung, bei welcher Stifter und/oder Begünstigte ihren Wohnsitz auch in Liechtenstein haben, ebenfalls vom Verrechnungssteuersatz von null Prozent profitieren kann, lässt sich nicht ganz einfach beantworten. Im Grundsatz gilt eine solche Stiftung für die Schweiz als in Liechtenstein ansässig. Somit können eigentlich die Abkommensvorteile in Anspruch genommen werden. Aber diese Fälle werden von der ESTV jeweils im Detail geprüft und das Ergebnis dürfte stark einzelfallabhängig sein. So wird beispielweise auch geprüft, ob die Stiftung wirtschaftlich berechtigt ist, über die Vermögenswerte und die damit erzielten Erträge zu verfügen. Ebenso wird sicherlich auch Gegenstand der Klärungen sein, ob die Stiftung nur ins Leben gerufen wurde, um diese Abkommensvorteile zu beanspruchen. Sollte dem so sein, so wird die ESTV den Verrechnungssteuersatz von null Prozent sicherlich verneinen und für die Stiftung verbleibt eine Steuerbelastung von 15 Prozent, analog zu den natürlichen Personen.

Urs Schnider
Urs Schnider (Bild: pd)

*Urs Schnider, 
eidg. dipl. Steuerexperte und eidg. dipl. Treuhandexperte, Geschäftsführer der Axalo Steuerberatung AG

 

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