Verrechnungspreise als Herausforderung
Heutzutage ist es für die meisten Unternehmen kaum mehr denkbar, nur in ihrem Heimmarkt tätig zu sein. In Liechtenstein werden rund 68 Prozent des BIP vom produzierenden Gewerbe und Dienstleistern erwirtschaftet, welche typischerweise stark von grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen geprägt sind. Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen machen auch international einen grossen Anteil aus: Die OECD schätzt, dass weltweit über zwei Drittel des globalen Handels innerhalb von konzerninternen Wertschöpfungsketten und verbundenen Unternehmen stattfindet.
Steuerliche Bedeutung
Diese Entwicklung stellt sowohl die Unternehmen als auch die Steuerbehörden vor grosse Herausforderungen. Denn während es bei Transaktionen unter fremden Dritten einen klar definierten Marktpreis gibt, muss der Preis für konzerninterne Transaktionen durch die Unternehmen selbst festgelegt werden. Die Unternehmen sind dabei versucht, Gewinne möglichst in jenen Staaten anfallen zu lassen, welche eine attraktive Besteuerung anbieten. Auf der anderen Seite sind die nationalen Steuerbehörden darauf bedacht, die Verlagerung von Gewinnen ins Ausland zu verhindern und im Zweifel lieber einen zu hohen Anteil des Gesamtgewinns der Unternehmung zu besteuern.
In diesem Zusammenhang ist auch das vielbeachtete BEPS-Projekt der OECD zu sehen, welches – motiviert durch rechtlich zulässige, aber als unmoralisch angesehene Steuerplanung von internationalen Grosskonzernen – versucht, die Besteuerung der Unternehmensgewinne mit der lokalen Wertschöpfung in den jeweiligen Ländern in Einklang zu bringen.
Dieses Spannungsfeld lässt sich nicht komplett auflösen. Unter Federführung der OECD wurden jedoch fünf Standard-Methoden entwickelt, um dem jeweiligen Wertschöpfungsbeitrag im Land das angemessene Steuersubstrat zuzuteilen. Im Laufe der letzten Jahre haben sich folgende Verrechnungspreismethoden etabliert:
• Preisvergleichsmethode
• Wiederverkaufspreismethode
• Kostenaufschlagsmethode
• Nettomargenmethode
• Gewinnaufteilungsmethode
Die Wahl der angemessenen Methode hängt von diversen Faktoren wie der Branche, der Unternehmensorganisation oder der Verfügbarkeit von Vergleichsdaten ab.
Situation in Liechtenstein
Mit der Totalrevision im Jahr 2010 wurde der Fremdvergleichsgrundsatz in Liechtenstein explizit im Steuergesetz vorgeschrieben. Demnach sind verbundene Unternehmen oder Unternehmen mit Betriebsstätten im Ausland dazu verpflichtet, die Transaktionen untereinander so auszugestalten, wie sie auch fremde Dritte miteinander vereinbart hätten. Mit der kürzlich erfolgten Änderung der Steuerverordnung wurden nun in enger Anlehnung an die OECD die Art und der Umfang der Dokumentation von Verrechnungspreisen in Liechtenstein geregelt.
Als Vereinfachung bietet Liechtenstein im Bereich der Verzinsung von Darlehen mit Nahestehenden sogenannte Safe-Harbour-Zinssätze an. Dies sind Zinssätze, welche von der Steuerverwaltung ohne expliziten Nachweis des Drittvergleichs anerkannt werden. Naturgemäss werden diese Safe-Harbour-Zinssätze von der Steuerverwaltung eher vorsichtig gewählt, womit die Verwendung eines Drittpreises basierend auf den tatsächlichen Rahmenbedingungen oft trotzdem prüfenswert ist.
Herausforderung für Firmen
Durch diese Entwicklung werden auch lokale KMU immer stärker gefordert, darzulegen, wie sie grenzüberschreitende Transaktionen mit Nahestehenden bewerten und wie sie ihr Verrechnungspreismodell ausgestalten. Es empfiehlt sich dabei auch für Unternehmen, welche unter den definierten Schwellenwerten für die Verrechnungspreisdokumentation liegen, die Gestaltung der Beziehungen mit Nahestehenden auf einer OECD-Methode aufzubauen. Damit kann später die geschäftsmässige Begründung der Transaktionen einfacher belegt und steuerwirksame Aufrechnungen können vermieden werden. Des Weiteren sollte die Anwendung der Safe-Harbour-Zinssätze für den konkreten Anwendungsfall jeweils vorab geprüft werden.
*Martina Benedetter
Managerin des Geschäftsbereiches Steuerberatung, ReviTrust Grant Thornton Advisory
*Nicolai Fischli
Partner und Leiter des Bereichs Steuerberatung, ReviTrust Grant Thornton Advisory
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