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Mehr Klarheit für Unternehmen

Änderungen Seit Anfang des Jahres ist die angepasste liechtensteinische Steuerverordnung in Kraft. Nun ist klar, was hinsichtlich Verrechnungspreisen, Steueranrechnung und Rulinganträgen auf Unternehmen zukommt.
Markus Buerkler
Markus Buerkler (Bild: Daniel Hager Photography)
Till Ferst
Till Ferst (Bild: GABRIELE ORTNER-ROSSHOFF)
Liechtensteiner Unternehmen müssen sich anpassen.
Liechtensteiner Unternehmen müssen sich anpassen. (Bild: iStock)

Die Angemessenheit der Verrechnungspreise von wesentlichen Transaktionen mit nahestehenden Personen oder Betriebsstätten sind von Unternehmen mittels Dokumentation nachzuweisen. Der gesetzlich normierte Fremdvergleichsgrundsatz sollte durch die Verordnung näher geregelt werden. Ende 2017 wurden hierzu nun die Eckpunkte bekannt gegeben. Seit Anfang dieses Jahres ist klar, was hinsichtlich der Ermittlung von Verrechnungspreisen sowie die Art und Ausgestaltung der Dokumentation auf Unternehmensgruppen zukommt.

Unternehmen haben jeweils die aktuelle Fassung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen anzuwenden. Die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes haben sämtliche Unternehmen der Steuerverwaltung auf Verlangen anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Unternehmen kleinerer Gruppen müssen hierzu gemäss Verordnung für wesentliche gruppeninterne Transaktionen eine Verrechnungspreisdokumentation in Form eines «Local File» innert 60 Tagen beibringen. Unternehmen grösserer Gruppen, die einen konsolidierten Umsatz von mehr als 900 Millionen Franken erzielen, haben die Angemessenheit der Verrechnungspreise wesentlicher Transaktionen mittels «Master File» und «Local File» nach den Vorgaben der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu dokumentieren und ebenfalls innert 60 Tagen auf Verlangen einzureichen. Dabei sind die gängigen Verrechnungspreismethoden der OECD anzuwenden. Die Dokumentationen sind entweder in Deutsch oder Englisch zu verfassen. Diese Bestimmungen finden erstmals in der Steuerperiode 2018 Anwendung.

Verordnung regelt Anrechnung
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wurde die Steueranrechnung in die Verordnung eingefügt. Unternehmen können eine Anrechnung ausländischer Steuern auf Erträge wie bspw. Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden beanspruchen, sofern diese Erträge aus Staaten stammen, mit denen ein Doppel-

besteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, das eine solche Anrechnung vorsieht oder Gegenrecht besteht. Eine Steueranrechnung kann nur beansprucht werden, sofern auf diese Erträge in Liechtenstein die Ertragssteuer entrichtet wird und der Gesamtbetrag der ausländischen Steuern im Steuerjahr 50 Franken übersteigt.

Die Steueranrechnung entspricht der vom ausländischen Staat erhobenen Steuer, höchstens aber dem Betrag der auf diesen Ertrag in Liechtenstein geschuldeten Steuer (Anrechnungshöchstbetrag). Da Dividenden in Liechtenstein grundsätzlich steuerfrei sind, wird eine Anrechnung ausländischer Sockelsteuern kaum möglich sein. Zudem sind die Erträge um die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu kürzen. Die Steueranrechnung wird nur auf Antrag gewährt und ist innert drei Jahren nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Erträge fällig geworden sind, einzureichen.

Steuer-Rulings und ICOs
Die Steuerverordnung legt neu das Vorgehen im Zusammenhang mit verbindlichen Auskünften und Zusagen fest. Ab dem 1. Januar 2018 sind sogenannte «Ruling-Anträge» schriftlich mit folgenden Angaben einzureichen: a) genaue Bezeichnung des Antragstellers, b) bei verbindlichen Auskünften eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes bzw. bei verbindlichen Zusagen eine umfassende Darstellung des verwirklichten Sachverhaltes, c) die Formulierung konkreter Rechtsfragen sowie d) die Darlegung der steuerrechtlichen Würdigung der formulierten Rechtsfragen. Für die Beurteilung eines Antrages wird eine Gebühr erhoben, die sich nach der Verordnung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen richtet. Im Weiteren ist die Behandlung von Unternehmen in Liechtenstein, die Kryptowährungen aufgrund von «Initial Coin Offerings» (ICO) nutzen oder mittels «Token Generating Events» (TGE) eigens «Tokens» herausgeben, durch die Verwaltungspraxis konkretisiert worden. Danach wird bei ICOs oder TGEs nach «Utility Tokens» und «Security Tokens» sowie «Contributions» differenziert, was unterschiedliche Steuerfolgen nach sich zieht. «Currency Tokens» qualifizieren entweder als «Utility Tokens» oder «Security Tokens». Die laufende Besteuerung von realisierten Wertveränderungen aus Kryptowährungen erfolgt durch den Ertragssteuersatz von 12,5 Prozent. Dieser kann allenfalls durch den Eigenkapitalzins-abzug von aktuell 4 Prozent reduziert werden. Beteiligungserträge und Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation in- oder ausländischer Unternehmen sind steuerfrei.

Markus Buerkler
Markus Buerkler (Bild: Daniel Hager Photography)
Till Ferst
Till Ferst (Bild: GABRIELE ORTNER-ROSSHOFF)

* Markus Buerkler 
Dipl. Steuerexperte, KPMG AG. Beratungsschwerpunkte Mehrwertsteuer und liechtensteinisches Steuerrecht. 

*Till Ferst 
Dipl. Steuerexperte, KPMG AG. Er berät Unternehmen seit 7 Jahren in liechtensteinischen Steuerfragen.

 

 

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