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Bringt das DBA mit der Schweiz wirklich etwas?

Seit 2017 ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz anwendbar. Zeit, die ersten Erfahrungen aus der Praxis aufzuzeigen.
Heinz Hanselmann (Bild: pd)
Lehrlinge Hermann AG
Iryna Gartlacher (Bild: pd)
Switzerland-Liechtenstein border
2017 ist das DBA mit der Schweiz in Kraft getreten. (Bild: Archiv)

Nach den Verhandlungen mit der Schweiz war man erfreut und zugleich enttäuscht über das Ergebnis. Freude bereitete die lang ersehnte Einigung über die Vermeidung bzw. Reduktion der Verrechnungssteuer. Allerdings war der Wunsch Liechtensteins nach einer Quellensteuer für die Schweizer Grenzgänger nicht in Erfüllung gegangen.

Verrechnungssteuer bei natürlichen Personen
Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass natürliche Personen, die Investitionen in der Schweiz tätigen, von einer Reduktion der Verrechnungssteuer bei Dividenden und Zinsen profitieren können. So kann die Verrechnungssteuer in Höhe von 20 % bzw. 35 % mittels Rückerstattungsverfahren bei der Eidg. Steuerverwaltung zurückverlangt werden. In der Praxis zeigt sich, dass dies gut funktioniert.

Andererseits kann die natürliche Person eine Anrechnung in Liechtenstein vornehmen, d. h. die in der Schweiz nicht rückforderbaren Steuern von 15 % reduzieren die Steuerlast in Liechtenstein. Aufgrund der stichtagbezogenen Vermögensbesteuerung mit dem Sollertrag kann es aber vorkommen, dass trotz Verrechnungssteuer-belastung keine Anrechnung in Liechtenstein möglich ist.

Verrechnungssteuer bei juristischen Personen
Auch bei juristischen Personen steckt der Teufel im Detail: Während liechtensteinische Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen über das Meldeverfahren von der Verrechnungssteuer entlastet werden können, steht liechtensteinischen Stiftungen und Anstalten (mit Ausnahme von Anstalten mit geteiltem Kapital) nur der Weg über die Rückerstattung zur Verfügung.

Die Abkommensberechtigung der liechtensteinischen Stiftungen und Anstalten dürfte in den meisten Fällen – mit Ausnahme von PVS und widerruflichen Stiftungen/Anstalten – erfüllt sein. Die Eidg. Steuerverwaltung verweigert jedoch Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten aufgrund der nach ihrer Ansicht mangelnden Nutzungsberechtigung oftmals die Rückerstattung.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die endgültige Verrechnungssteuerbelastung bei nicht missbräuchlichen Holdinggesellschaften von der gewählten Rechtsform abhängig ist. Dies ist natürlich sehr unerfreulich und war sicher nicht die Intention Liechtensteins. Ergänzend kommt hinzu, dass bei Aberkennung der Nutzungsberechtigung weder die Rückerstattung von 35 % noch die Anrechnung in Liechtenstein von 15 % möglich ist.

Besteuerung von Grenzgängern
Grenzgänger, die täglich zur Arbeit in der Privatwirtschaft über den Rhein nach Liechtenstein pendeln, werden nach wie vor ausschliesslich an ihrem Wohnort in der Schweiz besteuert. Liechtenstein geht dabei leer aus. Personen, die hingegen als «Nichtgrenzgänger» qualifizieren (dies sind vor allem jene, die aus geschäftlichen Gründen an mehr als 45 Tagen nicht an den Wohnort zurückkehren), leisten ihren Beitrag zum liechtensteinischen Steuerkuchen. Das Besteuerungsrecht von Nichtgrenzgängern wird nämlich zwischen Liechtenstein und der Schweiz aufgeteilt. In Liechtenstein als Tätigkeitsstaat wird der Anteil des Erwerbseinkommens besteuert, der auf die in Liechtenstein ausgeübte Arbeit entfällt. Für die Arbeit ausserhalb Liechtensteins kommt der Schweiz als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

Erste Erfahrungen zeigen, dass bei der Umsetzung der Nichtgrenzgänger-Besteuerung durchaus Unterschiede bestehen. So werden die Arbeitstage pro Jahr von Liechtenstein auf insgesamt 240 Arbeitsstage festgelegt. In der Schweiz wird hingegen auf die effektiven Arbeitstage gemäss Kalendarium abgestellt. Diese unterschiedliche Vorgehensweise führt leider zu abweichenden Bemessungsgrundlagen und unter Umständen zu Doppelbesteuerungen.

Fazit
Die Praxis zeigt, dass die Rückerstattung bei natürlichen Personen gut funktioniert, die Eidg. Steuerverwaltung jedoch bei juristischen Personen (zu) hohe Anforderungen stellt. Immerhin gibt es doch den einen oder anderen (Nicht-)Grenzgänger, der in Liechtenstein besteuert wird.

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Heinz Hanselmann (Bild: pd)

*Heinz Hanselmann
Direktor bei ­CONFIDA Treuhand, Unternehmens- und Steuerberatung AG
Eidg. dipl. Steuer­experte & Wirtschaftsprüfer, LL.M. International 
Taxation

Lehrlinge Hermann AG
Iryna Gartlacher (Bild: pd)

*Iryna Gartlacher
Steuerberaterin bei CONFIDA Treuhand, Unternehmens- und Steuerberatung AG
Mag., MSc, LL.M. ­International Taxation

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