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Auswirkungen auf Liechtensteiner Strukturen

Relativ unbemerkt haben Länder wie BVI, Bahamas, Bermuda, die ­Kanalinseln Guernsey, Jersey und auch Isle of Man mit Beginn 2019 Gesetze erlassen (müssen), dass dort ansässige Gesellschaften eine ausreichende wirtschaftliche Substanz vor Ort (Economic Substance) benötigen. Da in diesen Ländern vielfach Tochtergesellschaften von Liechtensteiner Strukturen gegründet wurden, hat dies auch hierzulande Auswirkungen.
Thomas Hosp (Bild: pd)
Ruth Lukesch (Bild: pd)
Colorful condominiums on the water
Gesellschaften auf den Bahamas brauchen Substanz. (Bild: pd)

Um schädlichem Steuerwettbewerb entgegenzuwirken, hat die EU einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (Code of Conduct) erlassen. Die EU prüft Länder, die sich «freiwillig» dazu verpflichtet haben, in Sachen Transparenz, Steuergerechtigkeit und Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung tätig zu werden. Länder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden jährlich auf einer Liste veröffentlicht. Die Code-of-Conduct-Gruppe bemängelte bisher an den eingangs erwähnten Ländern, dass hier Steuerregelungen vorhanden sind, die Offshore-Strukturen begünstigen und die Gewinne anziehen, jedoch vor Ort keine reale Wirtschaftstätigkeit abbilden. Um nicht mehr auf der Liste der unkooperativen Länder aufzuscheinen, haben sich diese Länder verpflichtet, entsprechende Gesetze zu erlassen.

Ab 2019 brauchen dort ansässige Gesellschaften eine steuerliche Substanz vor Ort in Form von Mitarbeitern, Räumlichkeiten und entsprechenden Ausgaben. Aber nicht alle in diesen Ländern tätigen Unternehmen fallen automatisch unter die neuen Regelungen. Das Unternehmen muss vorweg als «ansässig» im jeweiligen Land gelten. Die Ansässigkeit kann sich nach dem Steuergesetz oder nach dem Unternehmensrecht bzw. dem Registereintrag richten.

Auch hat die Code-of-Conduct-Gruppe Branchen definiert, die für sie als besonders anfällig für Offshore-Strukturen ohne wirtschaftlichen Gehalt gelten. Dies sind das Bank- und Versicherungswesen, die Schifffahrt, die Vermögensverwaltung, Finanzierungs- und Leasinggesellschaften, Gesellschaften, die lediglich die Verwaltung vor Ort haben, Firmen, die nur immaterielle Wirtschaftsgüter wie z. B. Patente halten und reine Vertriebs- und Serviceunternehmen.

Nur ansässige Unternehmen, deren Erwerbszweig in eine dieser Branchen fällt, haben sich einem sogenannten Economic Substance Test zu unterziehen. Die zuständige Behörde überprüft, ob das ansässige Unternehmen tatsächlich vor Ort geleitet und verwaltet wird und ob das Kerngeschäft im Land generiert und nicht ausgelagert wird. Weiters sind eine angemessene Anzahl an persönlich anwesenden, qualifizierten Mitarbeitern notwendig sowie adäquate Büroräumlichkeiten. Auch müssen entsprechende Ausgaben vor Ort nachgewiesen werden können.

Hieraus dürfte sich die grösste Schwierigkeit ergeben. Denn die Code-of-Conduct-Gruppe respektive die neu erlassenen Gesetze definieren nicht, was «angemessen» heisst. Es wird je nach Branche und Grösse des Unternehmens stark variieren, wie viele Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung des Kerngeschäfts vor Ort notwendig sind, wie viele Räumlichkeiten es hierzu braucht und wie hoch angemessene Ausgaben sein müssen.

Unternehmen, die unter die neuen Economic-Substance-Gesetze fallen, müssen jährliche Angaben zur Erfüllung der Vorgaben machen, sei es über das Steuerformular oder das Unternehmensregister. Werden die Auflagen nicht erfüllt, so drohen erhebliche Strafen. Diese reichen von teils drakonischen Geldstrafen bis zur Weitergabe dieser Information an die ausländischen Steuerbehörden. Als letzte Massnahme droht die Streichung aus dem Unternehmensregister.

Liechtensteiner Strukturen, die so aufgebaut sind, dass sie Tochterunternehmen besitzen, welche von der neuen Economic-Substance-Regelung betroffen sind, müssen also nicht nur mit hohen Strafen bei Nichterfüllung des Tests rechnen, sondern auch mit einer Meldung an die Liechtensteiner Steuerbehörde und/oder jene Behörde, in der sich die wirtschaftlich Berechtigten der Struktur befinden.

Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, sich mit den betroffenen Vertretern und/oder Behörden vor Ort in Verbindung zu setzen und zu klären, ob das Unternehmen von den neuen Regelungen betroffen ist. Wenn ja, ob die Tätigkeit vor Ort als Kerngeschäft definiert wird, die Leitung und Verwaltung tatsächlich dort erfolgt und wie viele Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Aufwendungen als angemessen angesehen werden. Die Behörden aller Länder sichern Vorgaben für die Herangehensweise in nächster Zeit zu und bekräftigen die Wichtigkeit des Erhalts der jeweiligen Unternehmensstandorte.

Thomas Hosp (Bild: pd)

*Thomas Hosp
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, tätig bei ECOVIS Kanzlei Thomas Hosp, Schaan.

Ruth Lukesch (Bild: pd)

*Ruth Lukesch
Steuerberaterin, tätig bei ECOVIS Kanzlei Thomas Hosp, Schaan.

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