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Vom ignorierten Stiefkind

Bezugssteuer Vom ignorierten Stiefkind zur persönlichen Haftung: Eine steuerrechtliche Analyse der Bezugssteuer nach der Praxisänderung der Steuerverwaltung bezüglich dem Ort der tatsächlichen Verwaltung zum 1. Januar 2018 zeigt, dass in Zukunft ein wichtiges Augenmerk auf den tatsächlichen Ort der Verwaltung gelegt werden muss.
Die Partner der actus ag in Triesen.
Die Partner der actus ag in Triesen. (Bild: pd)

Die Bezugssteuer – eine Abgabe für aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen, von der sich die meisten hier im Land bis jetzt nur am Rand tangiert fühlten. Die rechtlichen Grundlagen sind zwar klar im Mehrwertsteuergesetz sowie der zugehörigen Verordnung verankert, die stiefmütterliche Beachtung rührt aber möglicherweise daher, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung von im Ausland domizilierten Unternehmen als möglicher Anknüpfungspunkt nicht aktiv geprüft wurde.

Rechtliche Grundlagen
Mit der Ankündigung der Steuerverwaltung, diese Lücke im Jahr 2018 schliessen zu wollen, könnte hier nun möglicherweise ein Paradigmenwechsel stattfinden. Wir empfehlen, dass sich sowohl natürliche als auch juristische Personen intensiv mit den Anwendungsfällen dieser Steuer aus-einandersetzen.

Zur Auffrischung: Gemäss Art. 45 MWSTG unterliegen Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 (MWSTG) im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland (Schweiz gilt aus Sicht der Mehrwertsteuer als Inland), die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, der Bezugssteuer.

Die Freigrenze liegt bei 10 000 Franken pro Kalenderjahr. Die Regelungen hinsichtlich der Bezugssteuer gelten gleichermassen für natürliche als auch für juristische Personen.

Klassische Anwendungsfälle
Als Beispiele fallen einem spontan Beratungsleistungen von ausländischen Anwälten oder Treuhändern sowie bezogene Marketingleistungen ein. Aber auch aus dem Ausland bezogene Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung unterliegen regelmässig der Bezugssteuer, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Viele Unternehmen im Bereich der Blockchain-Technologie bedienen sich ausländischer Programmierer, welche auf Vertragsbasis arbeiten. Gerade in diesem Bereich können die Leistungen schnell die Grenze von 10 000 Franken überschreiten und damit eine Steuerpflicht auslösen.

Ort der tatsächlichen Verwaltung
Ein wichtiges Augenmerk muss in Zukunft auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung des Leistungsempfängers gelegt werden.

Obwohl Unternehmen mit Sitz im Ausland grundsätzlich von der Mehrwertsteuer und folglich von der Bezugssteuer befreit sind, gilt es zu prüfen, ob sich allenfalls der Ort der tatsächlichen Verwaltung einer BVI, Panama oder Cayman Islands Gesellschaft in Liechtenstein befindet, was im Fall von aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen ebenfalls eine Steuerpflicht begründen würde. Somit wird die Bezugssteuer auch zu einem wichtigen Thema für Treuhänder.

Ein Klassiker der Beratungspraxis
Nehmen wir an, ein Treuhandunternehmen beschliesst mit Ende 2018 aufgrund von Steueroptimierungen eine Struktur auf den BVI zu liquidieren. Da es sich bei den wirtschaftlich Berechtigten um deutsche Staatsbürger handelt, werden dazu Beratungsleistungen eines deutschen Anwaltes in Anspruch genommen.

Die Besprechungen finden beim Treuhänder in Liechtenstein statt. Im Jahr 2019 kommt von der ESTV eine Forderung über die Bezugssteuer auf Grund der erbrachten Dienstleistungen des deutschen Anwaltes. Dies ist jetzt vor allem für den Treuhänder bzw. Verwaltungsrat problematisch. Da das Unternehmen nicht mehr existiert, würde der Treuhänder in einem solchen Fall mit seinen Privatvermögen haften und hätte sich zudem der Mehrwertsteuerhinterziehung schuldig gemacht.

Zu beachten ist, dass die Steuerbehörde berechtigt ist, die Mehrwertsteuer-Forderung vom Vermögen des Verwaltungsrats zu fordern. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen steuerlichen Themen haben, stehen Ihnen gerne die Partner der actus ag, Triesen, im Gespräch zur Verfügung.

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