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Sind wir bereit für MiFID II?

MiFID II wird am 3. Januar 2018 in Kraft treten. Diese Neuregelung hat grundlegende Auswirkungen auf die Organisation, Kundenbeziehung und Zusammenarbeit der Institute und stellt diese vor grosse Herausforderungen.
(Bild: pd)
parliaments of Liechtenstein
MiFID II wird am 3. Januar 2018 in Liechtenstein in Kraft treten. (Bild: iStock)

Wertpapierfirmen müssen ihre Organisationsstruktur detailliert dokumentieren. Dies umfasst unter anderem das Treffen der Entscheidungen, die Aufgaben, die zugewiesenen Funktionen sowie die Berichtspflichten. Es ist sicherzustellen, dass alle relevanten Mitarbeiter die Verfahren für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben kennen und über die dazu erforderlichen Erfahrungen verfügen. Mit einem angemessenen internen Kontrollsystem (IKS) soll die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Finanzintermediäre dauernd sichergestellt werden. Die Angemessenheit und Wirksamkeit des IKS ist regelmässig zu überwachen und zu bewerten. Zur Gewährleistung, dass bei einer Störung der Systeme und Verfahren wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben sowie die Tätigkeit fortgeführt werden kann, ist eine angemessene Notfallplanung erforderlich.

Anreize
Bei der Erbringung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen oder unabhängiger Anlageberatung sind jegliche monetären Vorteile, welche eine Wertpapierfirma im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen von Drit-ten erhält, vollumfänglich an die Kunden weiterzugeben. Ferner dürfen Wertpapierfirmen keine nichtmonetären Vorteile annehmen. Ausgenommen sind klar definierte geringfügige Vorteile wie zum Beispiel die Teilnahme an Konferenzen, sofern diese den Kunden offengelegt werden. Zur Sicherstellung der erwähnten Grundsätze haben die Wertpapierfirmen interne Regelungen einzuführen.

Transparenz
Die Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass ihre Kunden rechtzeitig vor der Dienstleistungserbringung umfangreich informiert werden. Dies umfasst klar definierte Informationen über die Wertpapierfirma und deren Dienstleistungen insbesondere zu Art und Risiken der Produkte, der Kosten und Gebühren sowie der Berichterstattung. Im Falle der Portfolioverwaltung ist eine angemessene Vergleichsmethode festzulegen und zusammen mit Angaben zur Bewertung des Kundenportfolios, allfälligen Delegation, Art der für die Portfolioverwaltung in Frage kommenden Finanzinstrumenten sowie zu Managementzielen rechtzeitig vor Erbringung der Dienstleistung bereitzustellen. Bei einer unabhängigen Anlageberatung sind unter anderem der Umfang und die Kriterien der analysierten Finanzinstrumente zu beschreiben. Über die Auftragsdurchführung ist spätestens am darauffolgenden Tag zu berichten.

Produktüberwachung
Für Finanzinstrumente, welche für den Verkauf an Kunden konzipiert werden, ist vor der Vermarktung mittels eines Produktgenehmigungsverfahrens sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen des Zielmarkts vereinbar sind. Dies beinhaltet die Festlegung des Zielmarkts für jedes Finanzinstrument sowie die Bewertung der Risiken mittels Szenario-Analysen. Für die Finanzinstrumente ist zu analysieren, ob diese mit den Merkmalen des Zielmarkts kompatibel sind. Der Produktgenehmigung folgen eine regelmässige Produktüberwachung sowie eine Beurteilung, ob das Finanzinstrument noch den Bedürfnissen des Zielmarkts entspricht.

Eignungsabklärung
Wertpapierfirmen, welche Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen erbringen, müssen sicherstellen, dass die empfohlenen oder in der Verwaltung eingesetzten Produkte für den Kunden geeignet sind. In einem Eignungsbericht wird vor Durchführung des Geschäfts dargelegt, wie die Produkte auf die Bedürfnisse des Anlegers abgestimmt wurden.

Aufzeichnungen
Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen sind unabhängig vom Medium aufzuzeichnen. Dies umfasst auch die Aufzeichnung von Telefonaten und anderer elektronischer Kommunikation. Diesbezüglich sind schriftliche Grundsätze zu erlassen.
Um rechtzeitig für MiFID II bereit zu sein, sollten die Wertpapierfirmen die Auswirkungen der Neuregulierung auf ihre Geschäftsfelder analysieren und die notwendigen organisatorischen Massnahmen einleiten. Unsere Erfahrung zeigt, dass je nach Institut die Auswirkungen auf die Organisation sowie der Implementationsstatus sehr unterschiedlich sein können. Ein «MiFID II-Health Check» kann hierbei behilflich sein.
 

(Bild: pd)


*Marc Luchsinger,
Leiter Financial Services, BDO (Liechtenstein) AG

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