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Liechtenstein als Holdingstandort

In den vergangenen Jahren hat Liechtenstein umfangreiche Massnahmen ergriffen, um sich als international anerkannter und attraktiver, OECD-konformer Unternehmensstandort zu positionieren. Das Fürstentum verfügt dabei über ein attraktives Holding-Regime.
Porträt Mario Staggl in Schaan
(Bild: Tatjana Schnalzger)
Liechtenstein
Liechtenstein verfügt über ein international anerkanntes Holding-Regime. (Bild: iStock)

Das Bestreben nach Standortattraktivität zeigt sich beispielsweise im Steuergesetz von 2011, dem stetig wachsenden Netz von Doppelbesteuerungsabkommen mit grossen Volkswirtschaften (wie der Schweiz, Uruguay, Grossbritannien, Deutschland, Österreich, Luxemburg, Malta, Singapur, Hongkong usw.) sowie den Bemühungen, einen OECD-konformen Steuerstandort zu gewährleisten. Das Fürstentum verfügt darüber hinaus über ein attraktives Holding-Regime und bietet Vermögensverwaltungsstrukturen wie Trusts und Stiftungen. Gepaart mit starken nationalen Anlegerschutzgesetzen, erleichtern diese Rahmenbedingungen mitunter Investitionen und bieten ein günstiges Steuerklima für Investoren aus der ganzen Welt. Im Folgenden steht die Standortattraktivität Liechtensteins für Holdinggesellschaften im Fokus dieses Artikels.

Steuerliche Behandlung
Holdinggesellschaften profitieren unter anderem von speziellen, eigens für ebensolche Gesellschaftsstrukturen gesetzlich vorgesehenen Steuervorteilen, weshalb sich Holdinggesellschaften grundsätzlich durch eine strategische Komponente auszeichnen. Tatsächlich profitiert die Holdinggesellschaft von einer Reihe verschiedener Vorteile – allgemeiner und steuerlicher Natur.
Eine zentrale Holdingstruktur profitiert typischerweise von den Vorteilen eines zentralisierten und einheitlichen Managements. Die spezifischen Vorteile einer Holdinggesellschaft sind: Konzentration des Managements der einzelnen Unternehmen in einem einzigen Unternehmen mit einem zentralen Management-Team. Dies gewährleistet eine einheitliche Entscheidungsfindung innerhalb des Unternehmens, mehr Effizienz sowie bessere Kontrolle, sowohl bezüglich Risiken als auch in Hinblick auf Gesamteinsparungsmöglichkeiten für die gesamte Geschäftsstruktur; Vereinheitlichung der Finanzmittel in einer einzigen juristischen Person, was eine optimale Kapitalverteilung ermöglicht, indem überschüssige Guthaben auf Defizitunternehmen verlagert oder in neue Unternehmungen investiert werden können, dies jeweils mit Mindestkosten. Es können zudem zentralisierte Verhandlungen mit Finanzinstituten und Lieferanten geführt werden, um günstigere Bedingungen zu erhalten; das Zusammenführen von Marketingbemühungen, was zu einem stärkeren Unternehmensbild beitragen kann, welches sich aus einer solideren und stärker artikulierten Geschäftsstruktur ergibt, wodurch wiederum mehr Unternehmen angezogen und die bestehenden konsolidiert werden.

Aus steuerlicher Sicht kann eine Holdinggesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe bestimmte Vorteile erzielen, wie zum Beispiel: Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung von Dividenden, die an die Muttergesellschaft durch die Tochtergesellschaften gezahlt werden; Zusammenführung der Finanzergebnisse der Tochtergesellschaften des Betriebs für steuerliche Zwecke, einschliesslich Gewinne und Verluste; und Beseitigung der Besteuerung von Gewinnen, die sich aus dem Betriebsumsatz ergeben.
Liechtenstein verfügt über ein international anerkanntes Holding-Regime mit einer besonders attraktiven Steuerregelung für Holdinggesellschaften und bietet sich dadurch als attraktiver Standort für Unternehmen an. So sind die Einnahmen von Dividenden und Veräusserungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen der Holdinggesellschaft steuerfrei, dies unabhängig von jeglicher Beteiligungsquote. Des Weiteren sind Dividendenausschüttungen von und an die liechtensteinische Holdinggesellschaft aus der Schweiz grundsätzlich von schweizerischen und liechtensteinischen Quellensteuern befreit. Darüber hinaus verlangt das liechtensteinische Recht nicht, dass die dividendenzahlende Gesellschaft in ihrem Wohnsitzland effektiv steuerpflichtig ist, damit die Tochtergesellschaft als «Beteiligung» nach liechtensteinischem Recht gewertet wird. Es gibt ausserdem weder eine Mindestbeteiligungszeit noch eine fixe Beteiligungsquote für Beteiligungen, um von den Vorteilen einer Holding zu profitieren. Abzüge für Kapitalverluste und damit zusammenhängende Aufwendungen sind ausserdem zulässig.

Liechtenstein verfügt über ein international anerkanntes Holding-Regime, welches sich durch eine sehr attraktive Steuerregelung auszeichnet. Liechtenstein ist somit der ideale Standort, um von den zahlreichen Vorteilen der Holdingstruktur zu profitieren und eignet sich hervorragend für internationale Investoren aus Drittländern, die über das Fürstentum in andere europäische Länder und insbesondere in der Schweiz investieren wollen.

Investitionsmöglichkeiten
Am 10. Juli 2015 unterzeichneten Liechtenstein und die Schweiz ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das Liechtenstein als Holding- und Unternehmensstandort noch attraktiver macht und die Position Liechtensteins bezüglich Standortattraktivität zusätzlich stärkt. Das DBA trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Das DBA ist eine umfassende Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erträgen und Vermögenswerten hat ein Instrument geschaffen, anhand welchem mit liechtensteinischen Holdinggesellschaften in der Schweiz investiert werden kann. Es soll hierbei auch angemerkt sein, dass das Regime der Holdinggesellschaft einer zunehmend steuerlich transparenten Welt für Investoren zusätzlich an Relevanz gewinnen wird. Der liechtensteinische Holdingstandort wird verstärkt durch die immer zentralere Bedeutung wirtschaftlicher Substanz gemäss internationalen Steuerrecht. Die Annahme der OECD Standards durch die liechtensteinische Regierung wie beispielsweise dem OECD Base Erosion und Profit Shifting Aktionsplan verstärkt die Diskussion bezüglich der Handhabung des Substanzerfordernisses. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass Gewinne effektiv dort besteuert werden, wo die gewinnbringenden wirtschaftlichen Tätigkeiten stattfinden und wo Wert generiert wird. Dies hat klare Auswirkungen auf die Strukturierung und den Betrieb von liechtensteinischen Holdinggesellschaften mit ausländischen Tochtergesellschaften.

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Quellensteuer ist unter dem DBA einer der wichtigsten Eckpfeiler. Im Rahmen des DBA gibt es eine Entlastung für die gesamte 35 %ige schweizerische Verrechnungssteuer auf Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (d. h. eine Beteiligungsquote von mindestens 10 %) sowie für Dividenden, die nach einer Mindestlaufzeit von einem Jahr an die liechtensteinischen Pensionskassen gezahlt werden. Bei Portfoliodividenden (d. h. einer Beteiligungsquote von weniger als den verlangten 10 %) oder bei an einzelne steuerpflichtige Personen bezahlte Dividenden wird der schweizerische Quellensteuersatz um 20 % von 35 % auf 15 % reduziert. Sofern die Voraussetzungen der Nutzungsberechtigung (in Englischer Sprache «beneficial ownership») sowie die Substanz erfüllt sind, gewährt das DBA eine besonders vorteilhafte steuerliche Behandlung für Anleger, die liechtensteinische Holdinggesellschaften als Anlageinstrument einsetzen. Zum Beispiel wird eine in Indien steuerpflichtige Familie, die indirekt mit einer liechtensteinischen Holdinggesellschaft in eine schweizerische Tochtergesellschaft investiert, keine Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen aus der liechtenstei-nischen Holdinggesellschaft bezahlen müssen (dies weil Liechtenstein keine Verrechnungssteuer auf Dividendenausschüttungen durch die Holdinggesellschaft erhebt) und wird auch von der gesamten Erleichterung oder Minderung (je nach Höhe der Beteiligung) der schweizerischen Verrechnungssteuer für Dividendenausschüttungen der schweizerischen Tochtergesellschaft an die liechtensteinische Holdinggesellschaft profitieren. Es sei darauf hingewiesen, dass unter dem DBA zwischen Indien und der Schweiz der Quellensteuersatz nur auf 10 % gesenkt wird, während dieser mithilfe des Einsatzes einer liechtensteinischen Holdinggesellschaft gemäss dem aktuellen DBA auf 0 % gesenkt werden könnte.

In den Fällen, in denen eine liechtensteinische Holdinggesellschaft eine schweizerische Tochtergesellschaft (ope-rative Tochtergesellschaft) besitzt und sowohl das Substanzerfordernis als auch die Nutzungsberechtigung erfüllt sind, können liechtensteinische Investoren/Aktionäre aus Drittstaaten von den Steuerprivilegien des DBA profitieren und die gesamte 35 %ige schweizerische Verrechnungssteuer reduzieren, die ansonsten für Investoren aus Ländern gelten würde, mit denen die Schweiz kein DBA abgeschlossen hat. Das Substanzerfordernis dürfte sich im Zusammenhang mit Holdingstrukturen auf die liechtensteinische Wirtschaft positiv auswirken, da hiermit indirekt eine Zunahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten bewirkt wird.

Protected Cell Company
Liechtenstein hat kürzlich eine neue Rechtsinstitution (Artikel 243e§5 PGR) in die Unternehmensgesetzgebung eingeführt in Form der Protected Cell Company («PCC»), welche für die Strukturierung von Holdinggesellschaften interessante Vorteile bietet. Es ist anzumerken, dass die PCC an sich keine eigenständige Gesellschaftsform ist, sondern eine gesetzliche Bestimmung, die eine andere Organisationsform (Segmentierung) innerhalb einer bereits bestehenden Person ermöglicht. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die Nutzung der PCC als Holdinggesellschaft. Eine PCC ist ein Unternehmen, das sich aus mehreren unabhängigen Einheiten zusammensetzt, die «Zellen» genannt werden. Jede Zelle kann von einer juristischen oder natürlichen Person gehalten werden. Darüber hinaus hat die PCC einen eigenen, von jeder Zelle unabhängigen Kern. Die Zellen selbst haben keine Rechtspersönlichkeit, diese kommt ausschliesslich der PCC zu. Die PCC bietet sich unter anderem zum Beispiel hervorragend zum Halten von Vermögenswerten an. Jede Zelle kann von verschiedenen Investoren als Holdingstruktur verwendet werden.

Die PCC bietet aufgrund ihrer Beschaffenheit zahlreiche Vorteile. Zunächst ermöglicht die Struktur die Vereinigung mehrerer von verschiedenen Holdinggesellschaften gehaltener Zellen zu einer einzigen juristischen Person, wobei jeder Besitzer einer Zelle Vorzugsaktien hält. Eine solche Struktur gewährleistet zudem eine bessere Konsolidierung, wodurch die Substanz des Unternehmens verstärkt wird und leichter aufgezeigt werden kann. Zusätzlich zu diesen praktischen Vorteilen können die Kosten für Investoren unter Umständen niedriger ausfallen. Freilich werden auch die Ausgaben durch die PCC, sprich die Betriebs- und Verwaltungskosten gesenkt. Schliesslich geniessen die Anleger aus einer Haftungsperspektive einen starken Schutz, da eine rechtliche Trennung zwischen allen Zellen besteht und jedes Vermögen innerhalb der Zelle getrennt geschützt ist: Jede Zelle hat ihre eigenen Vermögenswerte und führt ihre Tätigkeit unabhängig von den anderen Zellen aus, ohne mit ihnen in Konkurrenz treten zu können. Eine solche Struktur ist dadurch für liechtensteinische Holdinggesellschaften aus rechtlicher, wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht sehr attraktiv und bietet für ihre Investoren ein hohes Mass an Flexibilität und Rechtssicherheit, je nach Steuerwohnsitz des Investors.

Porträt Mario Staggl in Schaan
(Bild: Tatjana Schnalzger)

*Mario Staggl 
Director der New Haven Trust Company

 

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