Herausforderungen und Chancen
Das AIA-Gesetz basiert auf den Vorgaben des gemeinsamen Meldestandards der OECD («Common Reporting Standard», CRS) und regelt die Umsetzung der internationalen Abkommen Liechtensteins, die einen Informationsaustausch für Informationen über Finanzkonten vorsehen.
Zu diesem Zweck unterscheidet das AIA-Gesetz zwischen meldenden und nichtmeldenden liechtensteinischen Finanzinstituten einerseits sowie aktiven und passiven liechtensteinischen Nichtfinanzinstituten andererseits. Verpflichtungen nach dem AIA-Gesetz haben lediglich meldende liechtensteinische Finanzinstitute (FL-FIs) sowie passive liechtensteinische Nichtfinanzinstitute (Passive FL-NFEs). Wie eine Vermögensstruktur zu klassifizieren ist, hängt davon ab, ob das gehaltene Finanzvermögen im freien Ermessen eines anderen Finanzinstituts (FIs), wie z. B. einer Bank oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, verwaltet wird. Dessen ungeachtet hat jeder liechtensteinische Rechtsträger die Möglichkeit, sich freiwillig als FL-FI zu klassifizieren.
Pflichten von Finanzinstituten
Sofern ein Finanzvermögen auch nur teilweise im freien Ermessen eines anderen FIs verwaltet wird, gilt die Vermögensstruktur als FL-FI. In diesem Fall besteht die Pflicht, die Finanzkonten der Vermögensstruktur auf bestimmte Anhaltspunkte zu überprüfen und meldepflichtige Finanzkonten an die Steuerverwaltung zu rapportieren. Der Begriff Finanzkonto hat mehrere Bedeutungen und darf nicht mit dem Begriff Bankkonto gleichgesetzt werden. So haben liechtensteinische Stiftungen, die als FL-FIs qualifizieren, nicht die von ihnen gehaltenen Bankkonten, sondern ihre (fiktiven) Eigen- und Fremdkapitalkonten zu identifizieren. Inhaber eines Eigen- bzw. Fremdkapitalkontos ist grundsätzlich jede Person bzw. jeder Rechtsträger, der am Stiftungsvermögen beteiligt ist. Passive FL-NFEs haben andere gesetzliche Pflichten.
Pflichten von NFEs
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Pflichten von passiven FL-NFEs oftmals unterschätzt werden, was gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. So bestand für Passive FL-NFEs, die zum 31.12.2015 bereits bestanden haben, die Pflicht, ihren AIA-Status anderen FL-FIs (insbesondere Banken) bis spätestens 31.12.2016 mitzuteilen. Sollte dies nicht erfolgt sein, gilt die Stiftung selbst als FL-FI. Dieser Umstand allein hat oftmals eine ganze Reihe (weiterer) Verstösse gegen das AIA-Gesetz zur Folge.
Darüber hinaus waren bestehende Passive FL-NFEs verpflichtet, anderen FL-FIs ihre beherrschenden Personen bis spätestens 30.6.2017 mitzuteilen. Der Begriff beherrschende Person ist deckungsgleich mit dem Begriff wirtschaftlich Berechtigter im Sinne der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtverordnung (SPV). Jedoch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in der SPV angeführten Identifizierungsfristen (z. B. der 31.12.2018 für Stiftungen mit verstärkten Sorgfaltspflichten) für AIA-Zwecke nicht gelten, sondern die Frist 30.6.2017 massgeblich ist.
Herausforderungen und Chancen
Liechtensteinische Vermögensstrukturen können in vielen Fällen praktische Probleme dadurch vermeiden, indem sie sich freiwillig als FL-FI qualifizieren. Dies hat den Vorteil, dass es dem FL-FI selbst obliegt, allfällige Meldungen unter dem AIA abzusetzen. Dadurch behält der FL-FI die vollständige Kontrolle über sämtliche AIA-Meldungen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass bei nicht kontrollierten Stiftungen allfällige Ausschüttungsempfänger nur für jene Jahre zu melden sind, in welchen sie tatsächlich eine Ausschüttung erhalten haben.
Die im AIA-Gesetz angedrohten Strafen sind gravierend. Es drohen Geldstrafen bis zu CHF 250 000.– und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dies gilt für FL-FIs und passive FL-NFEs gleichermassen. Die AIA-Implementierung ist in der Praxis überaus komplex und kann weitreichende negative Auswirkungen für alle Beteiligte, sowohl Dienstleister als auch Kunden, nach sich ziehen. Die vermeintlich einfachste ist oftmals nicht die beste Lösung.
*Stefan Gridling
Head of Tax Compliance der IMT Gruppe
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