Das teuerste Fahrzeug Österreichs
Man stelle sich vor, der eigene Arbeitgeber überreicht seinem Mitarbeiter die Schlüssel für einen nagelneuen Audi RS6, lächelt und erklärt dieses Fahrzeug zu seinem neuen Dienstfahrzeug – er kann sein Glück kaum fassen. Doch eine Woche später wird dieser Traum zum Alptraum – er steht am österreichischen Zoll, in der linken Hand eine (erste) Rechnung in Höhe von 42 000 Euro, in der rechten Hand sein Mobiltelefon, mit dem er seine Frau anruft, dass sie ihn abzolen möge. Kaum Zuhause und den Schock verdaut, überbringt ihm der Postbote eine weitere Rechnung von 42 000 Euro.
Was ist hier passiert?
Oft ist es in Liechtenstein angestellten Arbeitnehmern und auch Gesellschafter-Geschäftsführern mit Wohnsitz in Österreich nicht bewusst, dass die Verwendung eines Fahrzeuges mit liechtensteinischem Kennzeichen eine strafbare Handlung auf Basis des österreichischen Kraftfahr-, Umsatzsteuer- und Zollgesetzes darstellen kann.
Rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich gilt, dass ein Kraftfahrzeug, das in Österreich von einer dort ansässigen Person verwendet wird, auch im Inland angemeldet werden muss und in weiterer Folge sämtliche Steuern dafür zu bezahlen sind. Wird ein Fahrzeug vom Drittland (hier: Liechtenstein) nach Österreich gebracht, so wird dies mitunter eine recht teure Angelegenheit – bei entsprechend leistungsstarken Pkw mit hohem CO2-Ausstoss kann man schon einmal mit der Hälfte des Gesamtkaufpreises rechnen. Es handelt sich dabei um die Summe aus Einfuhrumsatzsteuer (20 %), Zoll (10 %), Normverbrauchsabgabe (bis zu 32 %) sowie der Kraftfahrzeugsteuer (mindestens bis zu 80,00 Euro pro Monat). Wichtig zu wissen ist, dass der Verwender des Fahrzeuges und der Zulassungsbesitzer gemeinsam für diese Steuern haften und es sich dabei nicht um dieselbe Person handeln muss!
Die Frage, die sich nun natürlich stellt, ist die, wie das zuvor beschriebene Szenario umgangen werden kann. Zu beachten gilt, dass die Beweislast immer beim Fahrzeuglenker liegt, nicht aber bei den zuständigen Behörden. Dies bedeutet, dass beim Verwenden eines Firmenfahrzeuges mit ausländischer Nummerntafel stets Beweise mitgeführt werden müssen, die eine Steuer- bzw. Anmeldepflicht in Österreich widerlegen.
Der Gegenbeweis
Wie kann sich nun ein solcher Gegenbeweis gestalten? Generell gilt, dass ein ausländisches Fahrzeug aufgrund der gängigen Verwaltungspraxis weitaus überwiegend im Ausland (alles, was nicht Österreich ist), weitaus überwiegend beruflich, aber auch für Dienst-reisen im Inland verwendet werden muss. Weitaus überwiegend bedeutet mindestens zu 80 %. Für Arbeitnehmer gibt es weitere spezielle Details zu beachten – beispielsweise wäre es von Vorteil, wenn im Arbeitsvertrag festgehalten wird, dass keine anderen Personen (z. B. Familienmitglieder) dieses Fahrzeug verwenden dürfen.
Doch kommt es beim Arbeitnehmer aber auf jeden Fall – auch wenn ihm das Fahrzeug aufgrund der oben genannten Kriterien nicht zugerechnet werden kann – zu einer Sachbezugsbesteuerung. Das bedeutet, es wird ein gewisser Prozentsatz des Anschaffungswertes dem steuerpflichtigen Bruttolohn hinzugerechnet; bis zu 960 Euro pro Monat. Weiters zu beachten gilt, dass einem Arbeitnehmer mit Dienstfahrzeug kein Pendlerpauschale mehr zusteht.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Finanzbehörde im Allgemeinen wohl am strengsten – dies führt insbesondere daher, dass das Firmenfahrzeug zwar der Firma und somit einer dritten Person gehört, der Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch die handelnde Person dieses Unternehmens darstellt.
Elektronisch betriebene Fahrzeuge
Der österreichische Staat scheint grosses Interesse an ausschliesslich elektronisch betriebenen Fahrzeugen zu haben, wie aus der aktuellen Gesetzeslage schliessen lässt – denn für sie fallen einige dieser Abgaben weg. Doch sollten auch hier gewisse Vorschriften beachtet werden.
Der Rechtsstreit
Generell gilt, dass die Zollabgaben unabhängig und strenger beurteilt werden als die Abgaben gegenüber dem Finanzamt. Sollte es zu einem Streitfall kommen, empfiehlt sich in den meisten Fällen eine Vorlage beim Bundesfinanzgericht. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass dieses meist anders entscheidet als das Finanzamt und die Beweiswürdigung oft zugunsten des Steuerpflichtigen ausfällt. Auf jeden Fall aber raten wir zur Beiziehung eines geeigneten steuerlichen Beraters.
*Carina Oberreither
Steuerrechtsexpertin der Actus AG
*Matthias Langer
Steuerberater der Actus AG
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