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Das multilaterale Instrument (MLI)

Historisch Am 7. Juni 2017 wurde von 68 Staaten das multilaterale Instrument (MLI) unterzeichnet, darunter auch Liechtenstein und die Schweiz. Vertreter der OECD sprechen von einem historischen Moment für das internationale Steuerrecht. Was ändert sich dadurch?
Franz Wegscheider
Franz Wegscheider (Bild: Eddy Risch)
Liechtenstein wird das MLI umsetzen.
Liechtenstein wird das MLI umsetzen. (Bild: iStock)

Die OECD und die G20-Staaten haben bereits 2015 die Initiative zur internationalen Bekämpfung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen gestartet (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Das BEPS-Projekt soll sicherstellen, dass Gewinne an jenem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche Tätigkeit und Wertschöpfung stattfindet. Der BEPS-Aktionsplan besteht in Summe aus 15 Massnahmen.

Was ist das MLI?
Einige dieser BEPS-Massnahmen sind durch die Anpassung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) umzusetzen. Um nicht jedes der bestehenden DBA aufwendig bilateral neu ausverhandeln zu müssen, wurde ein multilaterales Instrument (MLI) entwickelt. Es handelt sich um ein einziges völkerrechtliches Instrument, das weltweit bis zu 2000 DBA aktualisiert. Dadurch werden einzelne BEPS-Massnahmen rasch und international abgestimmt und auf Ebene der DBA implementiert. Eine individuelle, bilaterale Neuverhandlung der jeweiligen DBA ist nicht erforderlich.

Aufbau und Inhalt
Das MLI ist ähnlich einem DBA aufgebaut, wenngleich es sich nicht um ein DBA handelt. Bestehende DBA werden durch das MLI nicht ersetzt, sondern lediglich abgeändert oder ergänzt. Für die Praxis sind vor allem jene Bestimmungen von Bedeutung, welche die OECD BEPS-Massnahmen inhaltlich umsetzen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die BEPS-Aktionspunkte 2, 6, 7 und 15. Der Aktionspunkt 2 setzt sich mit hybriden Gestaltungen, wie z. B. transparenten oder doppelt ansässigen Rechtsgebilden, auseinander. Der BEPS-Aktionspunkt 6 dient der Verhinderung von Abkommensmissbrauch und der BEPS-Aktionspunkt 7 der Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebstätte. Aktionspunkt 14 zielt auf eine Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen ab und enthält Regelungen zu einem Schiedsgerichtsverfahren.

Bei dem MLI handelt es sich um ein äusserst komplexes Regelwerk, weil es den teilnehmenden Staaten zur Umsetzung der DBA-relevanten Vorschläge einen grossen Spielraum überlässt. Wenngleich das MLI äusserst umfangreich ist, bedeutet dies noch nicht, dass sich sämtliche BEPS-Massnahmen in Zukunft in den liechtensteinischen DBA wiederfinden. Das Instrument verpflichtet nämlich nicht zur Umsetzung sämtlicher Massnahmen. Um den Besonderheiten der DBA-Politik einzelner Staaten zu entsprechen, können die Staaten Vorbehalte zum MLI anmelden oder teilweise zwischen einzelnen Optionen auswählen. Die sogenannten BEPS-Mindeststandards, wie die Verhinderung des Abkommensmissbrauches (BEPS-Aktionspunkt 7) sowie Mechanismen zur Streitbeilegung (BEPS-Aktionspunkt 14), sind verpflichtend umzusetzen. Andere BEPS-Massnahmen sind lediglich optional oder alternativ, diese können die teilnehmenden Staaten freiwillig umsetzen. Darüber hinaus können die Staaten auch wählen, welche der von ihnen abgeschlossenen DBA durch das MLI abgeändert werden sollen.

Umsetzung in Liechtenstein
Liechtenstein hat das MLI am 7. Juni 2017 unterzeichnet und sich bereit erklärt, mit dem MLI die Mindeststandards (BEPS-Aktionspunkte 7 und 14) umzusetzen. Laut dem Liechtensteiner Ministerium für Präsidiales und Finanzen werden in Liechtenstein die folgenden 15 DBA aktualisiert: Andorra, Deutschland, Georgien, Grossbritannien, Guernsey, Hongkong, Luxemburg, Malta, San Marino, Singapur, Schweiz, Tschechien, Ungarn, Uruguay und die Vereinigten Arabischen Emirate. In Liechtenstein muss das MLI noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Sobald das MLI vom Landtag genehmigt wurde, wird der Text des MLI im Landesgesetzblatt veröffentlicht. Darüber hinaus werden im Landesgesetzblatt auch die genannten DBA inklusive den MLI-Änderungen als konsolidierte Fassung abrufbar sein.

Abklärung erforderlich
Das MLI wird das internationale Steuerrecht wesentlich beeinflussen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, welche einem DBA unterliegen, sollte so früh als möglich geklärt werden, ob sich an der derzeitigen steuerlichen Situation durch das Inkrafttreten des MLI etwas ändern wird. Die First Tax AG, als eine im internationalen Steuerrecht spezialisierte Steuerkanzlei, unterstützt Sie sehr gerne bei dieser Abklärung.

Franz Wegscheider
Franz Wegscheider (Bild: Eddy Risch)

Franz Wegscheider, 
Deutscher Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, First Tax AG, Vaduz.

 

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